Imkerverein Frankfurt (Oder) e.V.

Satzung

Satzung des IMKERVEREINS FRANKFURT (ODER)   e.V.

§ 1 Name, Sitz, Eintragung , Geschäftsjahr

(1) Der Verein trägt den Namen Imkerverein Frankfurt (Oder) e.V.

(2) Er hat den Sitz in Frankfurt (Oder)

(3) Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht in  Frankfurt (Oder)   eingetragen

(4) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Vereinszweck

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke

im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der

Abgabenordnung 1977 (§§ 51 ff. AO) in der jeweils gültigen Fassung.

Zweck des Vereins ist die Förderung der Tierzucht und die Förderung des Tierschutzes.

(2) Er bezweckt insbesondere

  • Die Förderung der Haltung und Zucht der Honigbiene
  • Erhaltung der Honigbiene für die Natur
  • Verbreitung wissenschaftlicher Erkenntnisse

(3) Zur Verwirklichung der vorgenannten Zwecke wird der Verein vor allem wie folgt tätig:

  • Förderung der Bienenzucht mit dem Ziel, eine sanfte und produktiven Biene zu erhalten
  • Erfahrungsaustausch und Wissensvermittlung zum zeitgemäßen Imkern
  • Unterstützung der Imker bei der Gesunderhaltung der Bienen
  • Zusammenarbeit mit dem Veterinärwesen
  • Vermittlung der gesetzlichen Bestimmungen
  • Bewahrung des imkerlichen Brauchtums

§ 3 Selbstlosigkeit

(1) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt keine eigenwirtschaftliche Zwecke.

(2) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

Die Mitglieder des Vereins dürfen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten,

ausgenommen davon sind:

  • Ehrungen von Mitgliedern auf Beschluss des Vorstandes und der Mitgliederversammlung
  • Aufwandsentschädigungen für Fahrten mit der Bahn bzw. mit dem PKW werden nur erstattet, wenn die Mitgliederversammlung und der Vorstand diese Fahrten angeordnet haben.

(3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, begünstigt werden.

§ 4 Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die seine Ziele unterstützt (§2).

(2) Über den Antrag auf Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand                                           (3) Die Mitgliedschaft endet durch

  1. a) Austritt,
  2. b) Tod
  3. c) oder Ausschluss .

(4a) Der Austritt eines Mitglieds ist jederzeit möglich. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand

(4 c) Der Ausschluss eines Mitgliedes erfolgt

wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins schwer verstoßen hat

wenn ein Mitglied trotz Mahnung mit dem Beitrag für zwei  Jahre im Rückstand bleibt,

so kann es durch den Vorstand mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden.                                   Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung bzw. Stellungnahme gegeben werden.

Rechte und Pflichten der Mitglieder

Rechte:

  • Hilfe des Imkerverein im Rahmen der gegebenen Möglichkeiten in Anspruch zu nehmen
  • Mitbenutzung gemeinsamer Einrichtungen (soweit vorhanden)
  • Teilnahme an Förderungsmaßnahmen

Pflichten:

  • Einhaltung der Beschlüsse des Vereins
  • Teilnahme und aktive Mitarbeit an Veranstaltungen
  • Fristgemäße Zahlung der Mitgliedsbeiträge
  • Jede Verlegung des Heimat-Bienenstandes ist dem Vorstand mitzuteilen

§ 5 Beiträge

Die Mitglieder zahlen Beiträge nach Maßgabe eines Beschlusses der Mitgliederversammlung

(8).

Zur Festlegung der Beitragshöhe und -fälligkeit ist eine einfache Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden  stimmberechtigten Vereinsmitglieder erforderlich.

Während des Geschäftsjahres eintretende Mitglieder zahlen den vollen Jahresbeitrag.

Der Jahresbeitrag ist bis spätestens 01.12. für das folgende Jahr an den Vereinskassierer zu entrichten

§ 6 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

– die Mitgliederversammlung

– der Vorstand

§ 7 Der Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus 4 Mitgliedern

(2) Vorstand im Sinne des §26 BGB sind:

Der 1. Vorsitzende

Der 2. Vorsitzende

Der Schriftführer

Der Kassierer

Der 1. oder der 2. Vorsitzende vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich jeweils allein.       (3) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die

Dauer von 4 Jahren gewählt.

Die Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist möglich.

Der Vorsitzende wird von der Mitgliederversammlung in einem besonderen Wahlgang bestimmt.

Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer     Amtszeit so lange im Amt, bis ihre Nachfolger gewählt sind.

(4) Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins.                                       Der Vorstand übt seine Tätigkeit ehrenamtlich aus.

(5) Vorstandssitzungen finden jährlich mindestens einmal sowie nach Bedarf statt.                       Vorstandssitzungen sind beschlussfähig, wenn mindestens 3 Vorstandsmitglieder

–darunter der 1. oder 2.  Vorsitzende-  anwesend sind.

(6) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.

§ 8 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich einzuberufen.

(2) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder wenn die Einberufung von 30% der Vereinsmitglieder schriftlich und unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt wird.

(3) Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich durch den 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung durch den 2. Vorsitzenden unter              Wahrung einer Einladungsfrist von mindestens 2 Wochen bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung.                                                     Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Es gilt das Datum des Poststempels. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen,

wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist.

(4) Die Mitgliederversammlung als das oberste beschlussfassende Vereinsorgan ist grundsätzlich für alle Entscheidungen zuständig, sofern bestimmte Aufgaben gemäß dieser Satzung nicht einem anderen Vereinsorgan übertragen wurden.

Ihr sind insbesondere der Kassenbericht und der Jahresbericht zur Beschlussfassung über die Genehmigung und die Entlastung des Vorstands schriftlich vorzulegen.

Die Mitgliederversammlung bestellt zwei Rechnungsprüfer,

die weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen Gremium angehören, um die Buchführung einschließlich Jahresabschluss zu prüfen und über das Ergebnis vor der Mitgliederversammlung zu berichten.

Die Mitgliederversammlung entscheidet insbesondere über:

  • Aufgaben des Vereins,
  • Mitgliedsbeiträge,  (siehe § 5),
  • Satzungsänderungen,
  • Auflösung des Vereins.

(5) Jede satzungsmäßig einberufene Mitgliederversammlung wird als beschlussfähig anerkannt ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder.

Jedes Mitglied hat 1 Stimme.

Das Stimmrecht ist nicht übertragbar.                                                                                                                     (6) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.

Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

§ 9 Satzungsänderung

(1) Für Satzungsänderungen ist eine einfache Mehrheit der erschienenen Vereinsmitglieder erforderlich.

Über Satzungsänderungen kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung zur Mitgliederversammlung hingewiesen wurde.

(2) Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen.

Diese Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern alsbald schriftlich mitgeteilt werden.

§ 10 Beurkundung von Beschlüssen

Die in Vorstandssitzungen und in Mitgliederversammlungen gefassten

Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und vom Schriftführer zu unterzeichnen.

§ 11 Auflösung des Vereins und Vermögensbindung

(1) Für den Beschluss, den Verein aufzulösen, ist eine ¾ Mehrheit    der in der Mitgliederversammlung anwesenden  Mitglieder erforderlich. Der Beschluss kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefasst werden.

(2) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins zu gleichen Teilen an:

den Landesverband Brandenburgischer Imker und den Förderverein Wildpark Frankfurt (Oder) e.V.

die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige bzw. mildtätige Wohlfahrtszwecke zu verwenden haben.

VORSTEHENDE SATZUNG WURDE AUF DER

MITGLIEDERVERSAMMLUNG AM     10.10.2013     BESCHLOSSEN.

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1.VORSITZENDE                                                                            2.VORSITZENDER

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